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Steuergestaltungen

Leistungen > Spezialisierte Beratung

Einige Beispiele für Möglichkeiten der Steuer- und Haftungsgestaltung

GmbH & Still

Die GmbH & Still ist in der Praxis sehr beliebt. Neben steuerlichen Aspekten sind als Motive für diese Rechtsformwahl vor allem zu nennen: die Risikobegrenzung, die Unkompliziertheit, die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten und Diskretion sowie die Anonymität des stillen Gesellschafters. Die stille Gesellschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung, eine Handelsregistereintragung erfolgt nicht, da die GmbH & Still keine Handelsgesellschaft ist. Auch steuerlich ist die GmbH & Still eine interessante Rechtsform. Sie wird in der Praxis häufig zur Verlagerung von Einkünften auf noch nicht oder gering verdienende Familienmitglieder eingesetzt, um durch die Nutzung von Freibeträgen und Progressionsvorteilen eine niedrigere Steuerbelastung für die Familie insgesamt zu erreichen.

Bei der typischen GmbH & Still ist der stille Gesellschafter einem Darlehensgeber vergleichbar, der der GmbH ein Darlehen gewährt hat. Der typisch stille Gesellschafter bezieht daher Einkünfte aus Kapitalvermögen. Anzumerken ist, dass es sich bei der typisch stillen Beteiligung an einer GmbH um eine Beteiligung und nicht um ein Darlehen handelt, weil die stille Gesellschaft - trotz relativ schwacher gesellschaftlicher Bindung - eine echte Gesellschaft darstellt.

Die GmbH & atypisch Still ist gesellschaftsrechtlich eine Mischform, die von der Rechtsprechung steuerrechtlich mehr oder weniger der GmbH & Co. KG gleichgestellt wird. Sie führt zu einer Kombination der steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung. Gewerbesteuerlich hat sie den Vorteil, dass ihr der Freibetrag von 24.500 EUR gewährt wird. Der atypisch stille Gesellschafter ist als Mitunternehmer berechtigt, die anteilige Gewerbesteuer pauschaliert auf seine Einkommensteuer anzurechnen (§ 35 EStG).

Abschreibung vom Einbringungswert (Verkehrswert) bei Gewährung von Gesellschaftsrechten; Generierung von Abschreibungsvolumen

Die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen begründet keine Einlage i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG.
Dies gilt auch, wenn der Wert des Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto, sondern auch der gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage gutgeschrieben wird.  
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (BFH v. 24.01.2008 - IV R 37/06) war die Klägerin eine gewerblich geprägte KG. Zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung übertrugen die Kommanditisten Grundbesitz aus ihrem Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen der KG. Die KG aktivierte den Grundbesitz mit dem Verkehrswert. Die Einlagen wurden den Kapitalkonten gutgeschrieben. Die danach verbleibenden Werte wurden einer gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage zugewiesen. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass eine Einlage vorliegt, soweit der Wert des Grundbesitzes die Kapitalkonten übersteigt mit der Folge, dass die AfA-Begrenzung noch § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG eingreift.  

Der Bundesfinanzhof ist - entgegen dem Finanzamt - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten insgesamt als ein einheitlicher entgeltlicher Vorgang zu beurteilen ist. Dieser einheitliche Vorgang kann nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen  Vorgang entsprechend dem Kapitalkontenausweis aufgeteilt werden;
er kann auch nicht einer Einlage i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG gleichgestellt werden. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG, der für Einlagen aus dem Privatvermögen eine Begrenzung der AfA-Bemessungsgrundlage vorsieht, ist damit nicht - auch nicht teilweise - auf Einbringungen anwendbar.

Die Einbringung des Grundstücks führt zwar zur Veräusserung des Grundstücks beim Einbringenden. Jedoch ist diese nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist nicht zu versteuern.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG bleibt insbesondere für den Mittelstand die Alternative zur GmbH. Die Rechtsform ist aufgrund ihrer Mischform attraktiv. Kennzeichnend ist das Nebeneinander von mindestens 2 Gesellschaften, wobei die GmbH lediglich die Geschäftsführung der KG übernimmt und an ihrem Gewinn und Verlust nicht beteiligt ist. Die Gewinne der GmbH & Co. KG fallen allein bei den Kommanditisten an. Für die Verbindlichkeiten haften sie nur beschränkt auf ihre Hafteinlage und mit dem Kapital der GmbH.

Im Hinblick auf die Besteuerung sind die beiden rechtlich selbständigen Gesellschaften - einerseits die (GmbH & Co.)-KG und andererseits die Komplementär-GmbH - getrennt voneinander zu sehen. Beide sind eigene Steuersubjekte. Die gesellschaftsrechtliche Verzahnung führt allerdings zu einigen Besonderheiten, auf die im Folgenden einzugehen ist. Dabei wird die KG selbst als GmbH & Co. KG, die die Komplementärstellung einnehmende GmbH als Komplementär-GmbH bezeichnet.

Eine GmbH & Co. KG ist selbst weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig. Vielmehr werden die Einkünfte auf der Ebene der GmbH & Co. KG nach Höhe und Art ermittelt und auf die einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung verteilt, und zwar in der gesonderten und einheitlichen Feststellung.
Eine KG, deren Komplementärstellung von einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer GmbH, ausgefüllt wird, ist steuerlich als gewerblich geprägte Personengesellschaft zu behandeln. Die Vorschrift des §15 Abs.3 Nr. 2 EStG ordnet für diese Fälle an, dass eine GmbH & Co. KG unabhängig von Unternehmensgegenstand und/oder konkreter Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb zu gelten hat. Daraus ergeben sich zwei steuerliche Folgen:

  • Die Kommanditisten der GmbH & Co. KG erzielen mit ihren Anteilen am steuerlichen Ergebnis der KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs.1 Nr. 2 EStG.

  • Die GmbH & Co. KG unterliegt wegen der Anknüpfung der Gewerbesteuer an einkommensteuerliche Gewerbebetriebe in § 2 Abs.1 GewStG als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform der Gewerbesteuer.

  • Die Kommanditisten können, wie auch bei einer reinen KG, nach § 35 Abs.1 Nr. 2 und Abs.3 Satz 1 EStG die Gewerbesteuer der GmbH & Co. KG in einem pauschalierten Verfahren anteilig auf ihre Einkommensteuer anrechnen.





Familienpool

Familienpool= Errichtung einer Gesellschaft zum Zwecke der

Vermögensveraltung in der Form einer GmbH & Co.KG

Zivilrechtliche Vorteile:

  • generationsübergreifender Erhalt des Familienvermögens

  • Erträge aus dem Vermögen bleiben bei den Eltern durch Nießbrauchsvorbehalt

  • Kontrolle durch die Eltern

  • Ausschluss ungewollter Nachfolger



Steuerliche Vorteile bis zum 31.12.2008:

Erbschaftsteuer
- Nutzung der Vorteile des Betriebsvermögens durch:
         - zusätzlicher Freibetrag von EUR 225.000,00
         - Bewertungsabschlag mit 35,00%
         - immer die günstigste Steuerklasse

- Steuerstundung bei Nießbrauchsvorbehalt

Einkommensteuer
- Erhöhte Abschreibung durch Einbringung zum Verkehrswert
 nochmalige AfA bei Gebäuden somit möglich


Am Spitzlberg 19
824065 Baierbrunn
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